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Die besonderen sozialen Probleme von Gemeinden im Einzugsbereich einer Großstadt erfordern zu ihrer Lösung gemeinsames Handeln aller Hilfsbereiten. In dieser Erkenntnis gründeten Bürgerinnen und Bürger am 14. März 2023 die Nachbarschaftshilfe Poing e.V.. Christliche oder allgemein humanitäre Motive bilden die Grundlage für die Helfenden zum selbstlosen Zusammenwirken nach folgender

S A T Z U N G

der Nachbarschaftshilfe Poing e.V.

in der von der Gründerversammlung am 14. März 2023 beschlossenen Fassung.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Nachbarschaftshilfe Poing e. V.“
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter VR 209987 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Poing.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
sowie die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
im Sinne von § 53 AO in der Gemeinde Poing und der an Poing angrenzenden Gemeinden.

(2) Der Verein erfüllt seine Zwecke in der Gemeinde Poing und der an Poing angrenzenden
Gemeinden insbesondere durch

a) Kranken-, Altenpflege und hauswirtschaftliche Hilfe,
b) Verpflegung hilfsbedürftiger Personen mit einem mobilen Mittagstisch,
c) Versorgung hilfsbedürftiger Personen mit Lebensmitteln,
d) Kinderbetreuung,
e) Aufrechterhaltung eines Beratungsdienstes bezüglich Pflege und Betreuung in der
Häuslichkeit.

(3) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne von
§ 57 AO verwirklichen.

(4) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen (§ 58 Abs. 2 AO).

(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er ist offen für alle Hilfesuchenden ohne
Rücksicht auf Konfession oder Weltanschauung, Rasse oder Geschlecht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Vorstandsmitglieder und für Tätigkeiten des Vereins beauftragte Mitglieder erhalten
im Einzelfall neben Ersatz ihrer Auslagen auch eine Aufwandsentschädigung, die sich
an Finanzkraft, Tätigkeit und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zu orientieren hat.
Die Aufwandsentschädigung von Vorstandsmitgliedern ist von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung der Vereinsmittel oder Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

B. Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitgliedschaften

a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden.

(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat und vom Vorstand
mit dessen Zustimmung ernannt wurde.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein.

(2) In dem Aufnahmeantrag soll das Mitglied folgende Angaben machen:

a) Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum,
b) Bankverbindung,
c) Telefonnummer,
d) E-Mail-Adresse.

Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogenen Daten
ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die
Mitgliederverwaltung erforderlich. Mit Beitritt zum Verein erklärt sich das Mitglied
ausdrücklich damit einverstanden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist bei
Minderjährigen schriftlich vorzulegen.

(3) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme oder
Ablehnung ist dem Antragsteller binnen 4 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Die Ablehnung des Aufnahmegesuchs bedarf keiner Begründung.

(4) Der Beitritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung
wirksam.

(5) Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der
Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet - außer im Todesfall - durch

a) Austritt,
b) Streichung,
c) Ausschluss.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Erklärung in der
Geschäftsstelle des Vereins erforderlich.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein
Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge
unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von
einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

(4) Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schuldhaft seine sich
aus dieser Satzung ergebenden Pflichten vernachlässigt, oder bei einem den Verein
schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.

a) Vor jeder Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren, in dem
ihm schriftlich die wichtigen Gründe bekannt gegeben werden und unter
gleichzeitiger Aufforderung, innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich gegen
über dem Vorstand Stellung zu nehmen.
b) Nach Eingang der Stellungnahme oder bei fehlender Stellungnahme hat der
Vorstand unverzüglich über den Ausschluss zu entscheiden.
c) Die mit Gründen zu versehende Ausschlussentscheidung ist mittels Einwurf-
Einschreiben dem Betroffenen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf
der Ausschlussfrist gem. a) bekannt zu machen.
d) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer weiteren Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen.
Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, entscheidet die
Mitgliederversammlung über die Beschwerde.
e) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine
Beschwerde ein, so wird der Ausschluss nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam.

(5) Mit Kündigung, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle sich aus
der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Ansprüche. Mitgliedsbeiträge
werden nicht zurückerstattet.

 

§ 7 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen des Vereins schaden könnte.

(3) Die Mitglieder haben Verstöße gegen diese Satzung zu vermeiden und den
Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

 

§ 8 Beitragspflichten

(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 12,00 € zu entrichten,
der am 1. März eines jeden Jahres im Voraus fällig ist. Dieser wird vom Verein durch das
Lastschriftverfahren nach Bekanntgabe der Bankdaten des Mitglieds eingezogen.

(2) Im Jahr des Beitritts ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, ein voller
Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist unverzüglich nach dem Beitritt fällig.

(3) Im Fall der Säumnis des Mitgliedsbeitrags oder bei einer Rücklastschrift oder Storno
ist das betreffende Mitglied verpflichtet, diese Rücklastschriftkosten sowie zusätzliche
Mahngebühren in Höhe von 10,00 € als Verwaltungsaufwand zu zahlen.

 

C. Organe des Vereins

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn

a) es der Vorstand beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des
Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und
Beschlussfassung zu unterbreiten oder ein Mitglied gegen seine
Ausschlussentscheidung Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegt.
b) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich die Einberufung verlangt.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen.
Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen.
Für den Fall, dass der Verein eine eigene Vereinszeitschrift herausgibt, kann die
Einladung in der Vereinszeitschrift erfolgen.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) Satzungsänderungen,
b) Bestellung und Abberufung von Vorstand,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags sowie Höhe einer Aufwandsentschädigung
an Vorstandsmitglieder,
e) Beschwerde eines Mitglieds gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstands,
f) Auflösung des Vereins.

(5) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten.
Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen,
können Mitgliederversammlungen in anderer Form

a) ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort, insbesondere
im Wege jeder Art von Telekommunikation und Datenübertragung, in virtuellen
Versammlungen mit audiovisueller Datenübertragung („virtuelle
Mitgliederversammlung“) oder
b) in Kombination verschiedener Verfahrensarten („Hybridversammlung“)
abgehalten werden.
c) Der Vorstand entscheidet über die Art der abzuhaltenden Mitgliederversammlung.

 

§ 11 Wahlen, Abstimmungen und Schriftverkehr

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

(2) Mit einer Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder kann die
Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund wie
vereinsschädigendem Verhalten abberufen.

(3) Bei den Beschlussfassungen gem. Abs. 1 und 2 sind jedoch nur diejenigen Mitglieder
stimmberechtigt, die dem Verein seit einem Jahr angehören. § 12 Abs. 1 bleibt hiervon
unberührt.

(4) Die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Entlastung des
Vorstands müssen jährlich auf der Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Rechnungsabschluss wird von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer
geprüft. Dieser Rechnungsabschluss ist auf der Mitgliederversammlung darzulegen.

(5) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung gem. § 10 Abs. 3 können nur behandelt
werden, wenn sie dem Vorstand schriftlich zugeleitet werden und mindestens vierzehn
Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Sie sind zu begründen.

(6) Über die Art von Wahlen und Abstimmungen entscheidet der Vorstandsvorsitzende
als Versammlungsleiter. In Vereinsämtern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

(7) Die Wahlen werden von einem auf der Mitgliederversammlung zu bestellenden
Wahlausschuss geleitet. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht für ein Amt
kandidieren.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt, bei virtuellen Mitgliederversammlungen oder
Hybridversammlungen Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte zu fassen.

a) Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann der Vorstand das Rede- und
Fragerecht zeitlich und sachlich in angemessener Weise begrenzen.
b) Wird die Versammlung als kombinierte Präsenz- und virtuelle Mitgliederversammlung
(„Hybridversammlung“) abgehalten, kann der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die
in der Präsenzversammlung anwesenden Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen
entscheiden, welche Fragen der nicht persönlich anwesenden Mitglieder beantwortet werden.
Die Beschränkungen gemäß a) und b) sind mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung anzukündigen.

(9) Soweit in dieser Satzung von „schriftlich“ die Rede ist, ist die Versendung mittels
einfachen Briefes, per FAX oder per E-Mail gemeint, es sei denn etwas anderes ist
ausdrücklich angegeben. Jedes an ein Mitglied gerichtete Schreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene
Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Für die Berechnung der Frist der Absendung
durch den Verein gilt das Datum des Poststempels.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist, hat auf der
Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Beitragsentrichtung ist auf Verlangen durch
Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht anwesend gewertet.

(4) Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsbestimmungen, die die Rechte
des Vereins „Nachbarschaftshilfe Sozialdienste, Pflegedienste in den
Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und Grasbrunn e. V.“ betreffen können zusätzlich
nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands des
Vereins „Nachbarschaftshilfe Sozialdienste, Pflegedienste in den Gemeinden
Vaterstetten, Zorneding und Grasbrunn e. V.“ beschlossen werden.

(5) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist bis spätestens 4 Wochen
nach der Mitgliederversammlung zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden, im
Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, und vom Protokollführer
zu unterzeichnen. Auf Verlangen des einzelnen Mitglieds ist diesem eine Kopie
der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift können nur
binnen eines Monats nach der Fertigung der Niederschrift schriftlich beim Vorstand
geltend gemacht werden. Einwendungen, die nach diesem Zeitraum geltend gemacht
werden, bleiben unberücksichtigt.

(6) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb
eines Monats nach Zugang des Protokolls gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist gelten etwaige Beschlussmängel als geheilt. Die Nichtigkeit
kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten
gestützt werden, wenn die Versammlung ganz oder teilweise als virtuelle
Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.


§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Personen:

a) dem Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder.
d) der jeweilige Vorsitzende des Vereins „Nachbarschaftshilfe, Sozialdienste,
Pflegedienste in den Gemeinden Vaterstetten, Zorneding und Grasbrunn e. V.“ oder
ein von ihm benannter Vertreter als geborenes Vorstandsmitglied.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu
zweit. Im Innenverhältnis vertreten die beiden stellvertretenden Vorsitzenden nur
dann, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(3) Der Vorstand kann einen besonderen Vertreter gem. § 30 BGB bestellen, der eine
Außenzuständigkeit für die Geschäfte der laufenden Verwaltung hat.

 

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Vorstandsmitglieder

(1) Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sowie
alle Abstimmungen, soweit sie nicht die Wahl des Vorsitzenden betreffen.

(2) Der Vorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss in Vorstandssitzungen,
zu denen er mindestens einmal im Halbjahr zusammentritt und über die eine
Niederschrift zu fertigen ist.

a) Vorstandssitzungen können sowohl in Präsenz, hybrid, virtuell durchgeführt
werden.
b) Umlaufbeschlüsse, selbst wenn sie nicht einstimmig sind, ersetzen
Vorstandssitzungen.
c) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die einzelnen Aufgaben der
Vorstandsmitglieder und des besonderen Vertreters näher festlegt. Über wichtige
Vorkommnisse ist unverzüglich dem Vorstand schriftlich zu berichten. Der Vorstand
gibt sich einen Haushaltsplan.

(4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.

(5) Der Vorstand sowie der besondere Vertreter haften nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.

 

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer
Drei-Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10% der Mitglieder anwesend sind.
Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue
Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist
darauf hinzuweisen, dass diese Versammlung die Auflösung des Vereins mit einfacher
Mehrheit unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschließen kann.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein
aus anderem Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Restvereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein
„Nachbarschaftshilfe, Sozialdienste, Pflegedienste in den Gemeinden Vaterstetten,
Zorneding und Grasbrunn e. V.“ der es ausschließlich und unmittelbar für seine
gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzungsänderung wurde am 14.03.2023 beschlossen
und am 09.06.2023 in das Vereinsregister eingetragen